Arbeitslosenversicherung
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Eine Arbeitslosenversicherung ist eine Sozialversicherung mit dem Zweck, erwerbslosen Personen wahrend ihrer Arbeitssuche ein Einkommen zu sichern.
Table of contents |
1 Arbeitslosenversicherungssysteme 1.1 Deutschland 1.2.1 Beitragssatz 1.2.2.1 Arbeitslosenentschadigung 1.2.3 RAV 2 Weiterfuhrende Hinweise 2.1 Weblinks |
Arbeitslosenversicherungssysteme
Deutschland
Die Arbeitslosenversicherung gehort im sozialen Sicherungssystem der Bundesrepublik Deutschland zu den Arbeitslosenversicherungen. Gemeinhin wird sie auch als Versicherungszweig der Arbeitsforderung bezeichnet. Trager der Arbeitslosenversicherung ist die Bundesagentur fur Arbeit in Nurnberg. Aufsichtfuhrendes Ministerium ist das Bundesministerium fur Wirtschaft und Arbeit (BMWA (http://www.bmwi.de)).
Die Arbeitslosenversicherung speist sich zu jeweils gleicher Hohe aus Beitragen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Sie betragt im Jahr 2004 6,5 % des Bruttolohns. Zur Finanzierung der versicherungsfremden Aufgaben, die der Bundesagentur ubertragen sind, zahlt der Bund gem. § 363 SGB III einen Bundeszuschuss.
Die Arbeitslosenversicherung gibt es in Deutschland seit dem Jahr 1927 und wurde mit dem Gesetz uber Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung installiert. Nur wenige Jahre spater sollte die zuletzt demokratisch legitimierte Regierung Muller uber diese Regelung sturzen.
1969 wurde die Arbeitslosenversicherung in das Gesetz uber die Arbeitsforderung (AfG) uberfuhrt. Seit dem 1. Januar 1998 wird die Arbeitslosenforderung im Sozialgesetzbuch (SGB) III gefuhrt. Die Regelungsmaterie (der Arbeitslosenversicherung) sind die Arbeitsbeschaffung, das Arbeitslosengeld, die Arbeitslosenhilfe u.a. Der derzeitige Beitragssatz betragt fur Angestellte wie Arbeiter 3,25 %. Beamte sind von der Arbeitslosenversicherung (wegen deren Unkundbarkeit) freigestellt.
Schweiz
Die Arbeitslosenversicherung gehort im sozialen Sicherungssystem der Schweiz zu den Sozialversicherungen. Verantwortlich fur die Arbeitslosenversicherung sind das Staatssekretariat fur Wirtschaft seco und die entsprechenden kantonalen Behorden. Die kantonalen Behorden treten unter verschiedenen Namen wie 'Kantonales Amt fur Industrie, Gewerbe und Arbeit', 'Amt fur Wirtschaft und Arbeit' oder 'Kantonales Arbeitsamt' auf.
Selbststandige konnen sich nicht gegen die Arbeitslosigkeit versichern lassen.
Beitragssatz
Der Beitragssatz fur die Arbeitslosenversicherung betragt im Jahr 2004 2,0% des Bruttolohns. Arbeitnehmer und Arbeitgeber mussen je 1,0% des Bruttolohnes fur die Arbeitslosenversicherung bezahlen.
Die Ausgleichskassen erledigen das Inkasso der Arbeitslosenversicherung, gemeinsam mit den Beitragen fur die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHV, die Invalidenversicherung IV sowie die Erwerbsersatzordnung EO.
Leistungen
Arbeitslosenentschadigung
Um Leistungen aus der Arbeitslosenkasse zu erhalten, mussen folgende Voraussetzungen erfullt sein:
- Der Arbeitslose muss sich bei der Wohngemeinde oder dem zustandigen RAV melden.
- Mindestausfall von 2 Arbeitstagen oder Lohneinbusse aufweisen
- Wohnsitz in der Schweiz
- Alter: 18 bis 64 (Frauen), 18 bis 65 (Manner)
- Kein AHV-Rentner
- Innerhalb der letzten 2 Jahre wahrend 12 Monaten Beitrage gezahlt haben. D.h. als Arbeitnehmer in der Schweiz oder im Ausland gearbeitet haben. In der Schweiz geleisteter Militar-, Zivil- und Schutzdienst wird teilweise auch angerechnet.
- Vermittlungsfahig sein
- sich aktiv um eine neue Stelle bemuhen
Fur zahlreiche Falle gibt es Spezialregelungen, auf die in diesem Rahmen nicht eingegangen werden konnen.
80% des versicherten AHV-pflichtigen Lohns wird als Arbeitslosenentschadigung ausbezahlt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfullt sind:
- Unterhaltspflichten gegenuber Kindern
- versicherter Verdienst liegt unter CHF 3'797/Monat
- Invaliditat
In allen anderen Fallen werden 70% des versicherten AHV-pflichtigen Lohns ausbezahlt.
Maximal werden monatlich CHF 7120 (bei Anspruch auf 80%) bzw. CHF 6230 ausbezahlt.
Insolvenzentschadigung
Bei Zahlungsunfahigkeit des Arbeitgebers deckt die Insolvenzentschadigung den Verdienstausfall fur bereits geleistete Arbeit fur maximal 4 Monate. Die Insolvenzentschadigung wird direkt dem Arbeitnehmer ausbezahlt.
Kurzarbeitsentschadigung
Von Kurzarbeit betroffene Arbeitgeber erhalten uber einen bestimmten Zeitraum einen Teil der Lohnkosten ausbezahlt. Damit sollen Kundigungen wegen kurzfristiger und unvermeidbarer Arbeitsausfalle verhindert werden. Die Leistungen werden an den Arbeitgeber ausbezahlt.
Schlechtwetterentschadigung
Schlechtwetterentschadigung gibt es fur Arbeitsausfalle, die wegen schlechter Witterung entstanden sind. Damit sollen Kundigungen verhindert werden. Die Leistungen werden an den Arbeitgeber ausbezahlt.
RAV
Die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren RAV sind eine wichtige Organisation innerhalb der Arbeitslosenversicherung. Die 121 RAV betreiben die grosste Stellenvermittlungsplattform der Schweiz und beschaftigen rund 1'500 Mitarbeitende. Das RAV berat Arbeitslose und unterstutzt diese bei der Suche nach einem neuen Job. Das RAV organisiert auch Kurse fur Arbeitslose. Ausserdem wird kontrolliert, ob sich der Arbeitslose genugend um eine neue Stelle bemuht.
Arbeitgeber erhalten Unterstutzung bei der Personalsuche.
Arbeitslosenkassen
Die Arbeitslosenkassen zahlen Leistungen an Arbeitslose aus. Ausserdem prufen die Arbeitslosenkassen, ob der Arbeitnehmer Anspruch auf Leistungen hat. Es gibt zahlreiche verschiedene Arbeitslosenkassen. Getragen werden die Arbeitslosenkassen von den Kantonen, vielen Branchenverbanden und Gewerkschaften. Die Arbeitslosen konnen frei auswahlen, uber welche Arbeitslosenkasse die Auszahlung der Leistungen erfolgen soll.
Geschichte
- 1884 wurde durch den Typographenbund die erste Arbeitslosen-Unterstutzungskasse gegrundet. In den folgenden Jahren und Jahrzehnten entstehen weitere Arbeitslosenkassen. 1951 tritt ein Gesetz in Kraft, das es den Kantonen erlaubt, auf ihrem Gebiet eine obligatorische Arbeitslosenversicherung einfuhren zu durfen. Im Jahre 1977 wurde eine gesamtschweizerische Arbeitslosenversicherung geschaffen, die fur alle Arbeitnehmer obligatorisch ist.
Weiterfuhrende Hinweise
Siehe auch:
- Arbeitslosengeld
- Arbeitslosenhilfe
- Arbeitslosengeld II
Weblinks
- [Staatssekretariat fur Wirtschaft (http://www.seco-admin.ch/themen/arbeit/index.html)]
- Homepage (Serviceportal) der Bundesagentur fur Arbeit (http://www.arbeitsagentur.de)
- SGB III (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/sgb_3/index.html)
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Kategorie:Sozialstaat
  
 
 
 
 
 
 
 
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