Geschichte der Sozialversicherung in Deutschland
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Dieser Artikel beschaftigt sich mit der Entwicklung der Sozialgesetzgebung in Deutschland
Table of contents |
1 Ursprunge der Sozialversicherungen 2 Deutsches Reich 2.1 Kaiserliche Botschaft 1881 3 Weimarer Republik 4 Deutschland 5 Weblinks |
Ursprunge der Sozialversicherungen
Die berufsspezifischen Versorgungssysteme der Zunfte und Gilden des Bergbaus sind als die Vorlaufer der heutigen Sozialversicherungen zu sehen.
Deutsches Reich
Staatliche Systeme entstanden im Deutschen Reich erst am Ende des 19. Jahrhunderts.
Kaiserliche Botschaft 1881
Die folgende, auf den damaligen Reichskanzler Otto von Bismarck zuruckgehende Botschaft sandte der deutsche Kaiser Wilhelm I. (Deutsches Reich) zur Eroffnung der des deutschen Reichstages am 17. November 1881. In den folgenden Sitzungsperioden beschloss der Reichstag verschiedene Gesetze zur sozialen Sicherung.
- Schon im Februar d.J. haben Wir Unsere Uberzeugung aussprechen lassen, dass die Heilung der sozialen Schaden nicht ausschliesslich im Wege der Repression sozialdemokratischer Ausschreitungen, sondern gleichmassig auf dem der positiven Forderung des Wohles der Arbeiter zu suchen sei werde. Wir halten es fur Unsere Kaiserliche Pflicht, dem Reichstage diese Aufgabe von Neuem ans Herz zu legen, und wurden Wir mit um so grosserer Befriedigung auf alle Erfolge, mit denen Gott Unsere Regierung sichtlich gesegnet hat, zuruckblicken, wenn es Uns gelange, dereinst das Bewusstsein mitzunehmen, dem Vaterlande neue und dauernde Burgschaften seines inneren Friedens und den Hilfsbedurftigen grossere Sicherheit und Ergiebigkeit des Beistandes, auf den sie Anspruch haben, zu hinterlassen. In Unseren darauf gerichteten Bestrebungen sind Wir der Zustimmung aller ver-bundeten Regierungen gewiss und vertrauen auf die Unterstutzung des Reichstages ohne Unterschied der Parteistellungen.
- In diesem Sinne wird zunachst der von den verbundeten Regierungen in der vorigen Session vorgelegte Entwurf eines Gesetzes uber die Versicherung der Arbeiter gegen Betriebsunfalle mit Rucksicht auf die Reichstage stattgehabten Verhand-lungen uber denselben einer Umarbeitung unterzogen, um die erneute Beratung desselben vorzubereiten. Erganzend wird ihm eine Vorlage zur Seite treten, welche sich eine gleichmassige Organisation des gewerblichen Krankenkassenwesens zur Aufgabe stellt. Aber auch diejenigen, welche durch Alter oder Invaliditat erwerbsunfahig werden, haben der Gesamtheit gegenuber begrundeten Anspruch auf ein hoheres Mass staatlicher Fursorge, als ihnen bisher hat zu Teil werden konnen.
- Fur diese Fursorge die rechten Mittel und Wege zu finden, ist eine schwierige, aber auch eine der hochsten Aufgaben jedes Gemeinwesens, welches auf den sittlichen Fundamenten des christlichen Volkslebens steht. Der engere Anschluss an die realen Krafte dieses Volkslebens und das Zusammenfassen der letzteren in der Form korporativer Genossenschaften unter staatlichem Schutz und staatlicher Forderung werden, wie Wir hoffen, die Losung auch von Aufgaben moglich machen, denen die Staatsgewalt allein in gleichem Umfange nicht gewachsen sein wurde. Immerhin aber wird auch auf diesem Wege das Ziel nicht ohne die Aufwendung erheblicher Mittel zu erreichen sein.
Krankenversicherungsgesetz 1883
Das Gesetz betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter (KGV) wurde am 15. Juni 1883 vom Reichstag beschlossen und trat ab dem 1. Dezember 1884 in Kraft. Fur die Versicherten wurden folgende Leistungen eingefuhrt:
- arztliche Behandlung, Arznei und Hilfsmittel
- Krankengeld ab dem 3. Tag, 50% bis zu 26 Wochen
- Krankenhausbehandlung
- Sterbegeld
- Wochnerinnenunterstutzung (Mutterschaftshilfe)
Die Beitrage trugen der Arbeitgeber zu 1/3 und Arbeitnehmer zu 2/3. Fur beide Zahlungen wurde eine Beitragsbemessungsgrenze festgelegt. Trager wurden die
- Ortskrankenkassen (OK),
- Innungskrankenkassen (IKK),
- Gemeindekrankenkassen,
- Hilfskrankenkassen,
- Betriebskrankenkassen und
- Baukrankenkassen.
Unfallversicherungsgesetz 1885
Das Unfallversicherungsgesetz wurde am 6. Juli 1884 vom Reichstag beschlossen trat ab dem 1. Oktober 1885 in Kraft. Fur die Versicherten wurden folgende Leistungen eingefuhrt:
- Unfallrenten ab der 14. Woche (Verdienstabhangig)
- Medizinische Heilbehandlung
- Unfallverhutung: Beweispflicht des Verungluckten entfiel
Der Arbeitgeber zahlte zu 100% die Beitrage. Trager wurden die Gewerbliche, Bau-, See-, land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaften
Invaliditats- und Alterssicherung 1889
Das Gesetz betreffend der Invaliditats- und Altersversicherung wurde am 22. Juni 1889 vom Reichstag beschlossen und trat ab dem 1. Januar 1891 in Kraft.
Folgende Leistungen wurden festgelegt:
- Ubergangsgeld wahrend medizinischer Heilbehandlung
- Altersrenten ab dem 70. Lebensjahr
- Invaliditatsrenten
Die Beitrage kamen zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Zusatzlich gab es einen Reichszuschuss. Trager wurden Regionale Versicherungsanstalten fur Arbeiter (siehe Landesversicherungsanstalt.
Am 19. Juni 1911 wurden die vorstehenden Gesetze in der Reichsversicherungsordnung (RVO) zusammengefasst, die inzwischen im Sozialgesetzbuch aufgegangen ist.
Weimarer Republik
- 16. Juli 1927 - Gesetz uber die Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) (in Kraft ab 1. Oktober 1927)
Deutschland
- 26. Mai 1994 - Gesetz zur Absicherung des Risikos der Pflegebedurftigkeit (in Kraft ab 1. Januar 1995)
Weblinks
Kategorie:Sozialstaat
Kategorie:Deutschland
  
 
 
 
 
 
 
 
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